Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengener-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum.
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
| 1 | Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland | ||
|---|---|---|---|
| 2 | Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen | ||
| 3 | Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengenraum auszureisen | ||
| 4 | Vorlage einer für den gesamten Schengenraum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro |
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amts