Visa für längerfristige Aufenthalte
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Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Einen Hinweis zur Einführung der Abnahme von Fingerabdrücken finden Sie nachstehend.
Einführung Fingerabdrücke [pdf, 25.38k]
Visum für Forscher / Gastwissenschaftler
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen haben das Auswärtige Amt bzw. die Auslandsvertretungen keinen Einfluss.
Ein Aufenthaltstitel kann von der Botschaft auch nicht übertragen werden. Falls Sie z. B. Ihren kambodschanischen Reisepass in Kambodscha erneuern lassen, empfiehlt die Botschaft eine Einreise unter Vorlage beider Reisepässe. Die Aufenthaltserlaubnis wird durch Entwertung des Reisepasses nicht ungültig. Die zuständige Ausländerbehörde kann dann die Übertragung vornehmen.
Anträge müssen persönlich eingereicht werden. Minderjährige müssen ihre Geburtsurkunde vorlegen; Antragsteller, die jünger als 16 Jahre alt sind, benötigen einen Sorgerechtsnachweis und die schriftliche Zustimmung ihrer Eltern/Sorgeberechtigten.
Bei Antragstellung sind grundsätzlich zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare mit drei aktuellen Passfotos (weißer Hintergrund), Ihr Reisepass und der Nachweis der Finanzierung Ihres Aufenthaltes in Deutschland sowie zwei vollständige Sätze Kopien der Unterlagen vorzulegen. Alle Dokumente auf Khmer müssen mit deutscher Übersetzung versehen sein.
Gebühren:
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 60,- Euro für Antragsteller ab 18 Jahren.
Visa für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder Deutscher, Eltern minderjähriger Deutscher, sowie Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen sind gebührenfrei. Auch Visa für Studenten, die Stipendien aus öffentlichen deutschen Mitteln erhalten, werden gebührenfrei erteilt.
Die Visastelle ist Montag bis Freitag von 08.30 Uhr -11.30 Uhr für Besucher geöffnet.