Visa für längerfristige Aufenthalte

Reise Bild vergrößern (© colourbox) Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz. 

Einen Hinweis zur Einführung der Abnahme von Fingerabdrücken finden Sie nachstehend.

Einführung Fingerabdrücke [pdf, 25.38k]

Studentenvisum

Familienzusammenführung

Sprachkurse

Visum zur Arbeitsaufnahme

Visum für Forscher / Gastwissenschaftler

längerfristiger Besuch

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.

Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen haben das Auswärtige Amt bzw. die Auslandsvertretungen keinen Einfluss.

Ein Aufenthaltstitel kann von der Botschaft auch nicht übertragen werden. Falls Sie z. B. Ihren kambodschanischen Reisepass in Kambodscha erneuern lassen, empfiehlt die Botschaft eine Einreise unter Vorlage beider Reisepässe. Die Aufenthaltserlaubnis wird durch Entwertung des Reisepasses nicht ungültig. Die zuständige Ausländerbehörde kann dann die Übertragung vornehmen.

Anträge müssen persönlich eingereicht werden. Minderjährige müssen ihre Geburtsurkunde vorlegen; Antragsteller, die jünger als 16 Jahre alt sind, benötigen einen Sorgerechtsnachweis und die schriftliche Zustimmung ihrer Eltern/Sorgeberechtigten.

Bei Antragstellung sind grundsätzlich zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare mit drei aktuellen Passfotos (weißer Hintergrund), Ihr Reisepass und der Nachweis der Finanzierung Ihres Aufenthaltes in Deutschland sowie zwei vollständige Sätze Kopien der Unterlagen vorzulegen. Alle Dokumente auf Khmer müssen mit deutscher Übersetzung versehen sein.

Gebühren:

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 60,- Euro für Antragsteller ab 18 Jahren.

Visa für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder Deutscher, Eltern minderjähriger Deutscher, sowie Familienangehörige von EU-/EWR-Staatsangehörigen sind gebührenfrei. Auch Visa für Studenten, die Stipendien aus öffentlichen deutschen Mitteln erhalten, werden gebührenfrei erteilt.

Die Visastelle ist Montag bis Freitag von 08.30 Uhr -11.30 Uhr für Besucher geöffnet.

Familie

Visum für Familienzusammenführung

Am 28. August 2007 ist das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) in Kraft getreten. Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Lebendige Sprache: Für mehr als 100 Millionen Menschen ist Deutsch die Muttersprache.

Sprachkursvisum

Nach § 16 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht zur Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Ausländer allerdings nicht, vielmehr ist die Erteilung eine Ermessensentscheidung.

Absolventen der International Business School

Studentenvisum

Alle Ausländer, die in Deutschland studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien und Zypern.

Arbeit

Visum zur Arbeitsaufnahme

Hier erfahren Sie, welche Unterlagen bei Beantragung eines Visums zur Arbeitsaufnahme benötigt werden.

Forschung

Visum für Forscher/Gastwissenschaftler

Das Zulassungsverfahren für ausländische Forscher in Europa ist optimiert worden. Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die sogenannte Forscherrichtlinie fristgerecht in nationales Recht umsetzt.

Jugendliche auf einem Steg am See mit einem Boot

Visum für Besuchsaufenthalte über 90 Tage

Hier erfahren Sie, welche Unterlagen bei Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Besuch benötigt werden.

Visa über 90 Tage